Kompaktkurs ZPO/ZV 1. Staatsexamen

    Der Kompaktkurs ZPO / Zwangsvollstreckungsrecht behandelt das gesamte Erkenntnisverfahren und die Durchsetzung eines Titels in der Einzelvollstreckung nach den Regeln des 8. Buchs der ZPO und des ZVG. Außerdem wiederholen wir die Grundsätze der Gesamtvollstreckung nach den Regeln der InsO. Sie erhalten ca. 250 Karteikarten, an Hand deren Sie den gesamten Stoff jederzeit wiederholen können.

    Dieser Kompaktkurs richtet sich an Studentinnen und Studenten, die das jeweilige Rechtsgebiet bereits - gegebenenfalls vor einiger Zeit - behandelt haben und es kurz und intensiv wiederholen möchten.


    Vom Erkenntnisverfahren besprechen wir insbesondere folgenden Themen:

    - Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen (bestimmter / unbestimmter Antrag; funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts; Partei-, Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis; keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende materielle Rechtskraft und Rechtsschutzbedürfnis);

    - Widerklage;

    - Prozessaufrechnung;

    - Klageänderung;

    - Streitverkündung und Nebenintervention;

    - Versäumnisverfahren und Einspruch, Präklusion gemäß § 296 ZPO und "Flucht in die Säumnis";

    - Rechtsmittel (Berufung, Revision und Beschwerde).


    Bei der Einzelvollstreckung behandeln wir insbesondere folgende Schwerpunkte:

    - Allgemeine Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung);

    - Rechtsbehelfe, insbesondere Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO und Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO (mit den Besonderheiten bei fiduziarischen Rechtsverhältnissen);

    - Zwangsvollstreckung in Mobilia (§§ 808 ff. ZPO), in Anwartschaftsrechte (Doppelpfändung), in Forderungen/Rechte (§§ 829 ff. ZPO), in einen GbR-Anteil (§ 859 ZPO) und in Immobilia (ZVG).


    Bei der Gesamtvollstreckung nach den Regeln der InsO besprechen wir den Unterschied zwischen Masse- und Insolvenzgläubiger sowie die Regeln der Aussonderung (§§ 47 f. InsO) und der abgesonderten Befriedigung (§§ 49 ff. InsO).


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